Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2025/03/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/03/0017
Ro 2025/03/0018
Ro 2025/03/0019
Ro 2025/03/0020
Ro 2025/03/0021
Ro 2025/03/0025
Ro 2025/03/0026
Auch für den dritten Abschnitt des UVP-G 2000 ist der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 maßgeblich und daher sind auch jene Maßnahmen, die mit den unmittelbar an der Hochleistungsstrecke durchzuführenden Maßnahmen in einem zwingenden funktionellen Zusammenhang stehen, Teil des - einheitlich im Rahmen der UVP (hier im vereinfachten Verfahren) zu beurteilenden - "Gesamtvorhabens" iSd Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030022.J07