Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2025/03/0017

Ro 2025/03/0018

Ro 2025/03/0019

Ro 2025/03/0020

Ro 2025/03/0021

Ro 2025/03/0025

Ro 2025/03/0026

Rechtssatz

Auch für den dritten Abschnitt des UVP-G 2000 ist der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 maßgeblich und daher sind auch jene Maßnahmen, die mit den unmittelbar an der Hochleistungsstrecke durchzuführenden Maßnahmen in einem zwingenden funktionellen Zusammenhang stehen, Teil des - einheitlich im Rahmen der UVP (hier im vereinfachten Verfahren) zu beurteilenden - "Gesamtvorhabens" iSd Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030022.J07