Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2025/03/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/03/0017
Ro 2025/03/0018
Ro 2025/03/0019
Ro 2025/03/0020
Ro 2025/03/0021
Ro 2025/03/0025
Ro 2025/03/0026
Der Begriff des Gesamtvorhabens in Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 ist im Lichte des Vorhabensbegriffs des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 dahingehend zu verstehen, dass ein Hochleistungsstreckenvorhaben iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, oder 2 UVP-G 2000 sämtliche Maßnahmen, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insofern durch das Hochleistungsstreckenvorhaben bedingt sind, miteinschließt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030022.J06