Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2025/03/0017

Ro 2025/03/0018

Ro 2025/03/0019

Ro 2025/03/0020

Ro 2025/03/0021

Ro 2025/03/0025

Ro 2025/03/0026

Rechtssatz

Der Begriff des Gesamtvorhabens in Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 ist im Lichte des Vorhabensbegriffs des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 dahingehend zu verstehen, dass ein Hochleistungsstreckenvorhaben iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, oder 2 UVP-G 2000 sämtliche Maßnahmen, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insofern durch das Hochleistungsstreckenvorhaben bedingt sind, miteinschließt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030022.J06