Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2025/03/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/03/0017
Ro 2025/03/0018
Ro 2025/03/0019
Ro 2025/03/0020
Ro 2025/03/0021
Ro 2025/03/0025
Ro 2025/03/0026
Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 regelt zweierlei: Zum einen enthält sie vor allem (und nunmehr als zweiten Tatbestand) eine Regelung für den Fall, dass durch den Bau einer Hochleistungsstrecke Begleitmaßnahmen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang hierzu bedingt sind, die für sich einen Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 erfüllen, also einer UVP nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 zu unterziehen wären. Obwohl solche nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 wegen dieses Zusammenhangs eigentlich ein einheitliches Vorhaben darstellen würden, müssten sie schon auf Grund der unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten in getrennten Verfahren (nach einerseits dem dritten und andererseits dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000) behandelt werden. Um dies zu vermeiden, wird angeordnet, dass die UVP für das Gesamtvorhaben einheitlich nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu führen ist. Zum anderen stellt sie durch die Einführung des nunmehr ersten Tatbestandes mit der UVP-G-Novelle 2018 klar, dass durch den Bau der Hochleistungsstrecke bedingte Maßnahmen an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind, ebenfalls in die UVP als Teil des Gesamtvorhabens nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 einzubeziehen sind. Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G enthält somit weder eine Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 wiederholende, noch im Vergleich dazu eine einschränkende Abgrenzung des Vorhabensbegriffes, sondern regelt die Verfahrensart für die für das Gesamtvorhaben durchzuführende UVP.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030022.J05