Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2025/03/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/03/0017
Ro 2025/03/0018
Ro 2025/03/0019
Ro 2025/03/0020
Ro 2025/03/0021
Ro 2025/03/0025
Ro 2025/03/0026
Der Umfang des Vorhabens, wie es der UVP zu unterziehen ist, ist auch für ein Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 schon auf Grund des Verweises in Paragraph 24, Absatz 7, UVP-G 2000 anhand des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zu bestimmen und umfasst damit im Fall des Baus einer Hochleistungsstrecke auch sämtliche damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030022.J04