Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2025/03/0017

Ro 2025/03/0018

Ro 2025/03/0019

Ro 2025/03/0020

Ro 2025/03/0021

Ro 2025/03/0025

Ro 2025/03/0026

Rechtssatz

Der Umfang des Vorhabens, wie es der UVP zu unterziehen ist, ist auch für ein Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 schon auf Grund des Verweises in Paragraph 24, Absatz 7, UVP-G 2000 anhand des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zu bestimmen und umfasst damit im Fall des Baus einer Hochleistungsstrecke auch sämtliche damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030022.J04