Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2025/03/0017

Ro 2025/03/0018

Ro 2025/03/0019

Ro 2025/03/0020

Ro 2025/03/0021

Ro 2025/03/0025

Ro 2025/03/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 VwSlg 18760 A/2013 RS 53

Stammrechtssatz

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Was unter einem Vorhaben im Sinne des UVPG 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 weit zu verstehen ist (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0221, und E vom 23. Juni 2010, 2007/03/0160). Dieser weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030022.J03