Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2025/03/0017

Ro 2025/03/0018

Ro 2025/03/0019

Ro 2025/03/0020

Ro 2025/03/0021

Ro 2025/03/0025

Ro 2025/03/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/10/0025 B 22. Oktober 2019 RS 1 (hier: nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG 2014. Nach Ziffer eins, dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Der Status als "belangte Behörde vor dem VwG" ändert sich nicht, wenn nach den - unverändert gebliebenen - Bestimmungen über die Zuständigkeit inzwischen eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre. Anders liegt der Fall hingegen, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben (VwGH 30.4.2019, Ro 2018/12/0012; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 19.2.2015, Ra 2015/21/0014).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030022.J01