Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2025/03/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/03/0017
Ro 2025/03/0018
Ro 2025/03/0019
Ro 2025/03/0020
Ro 2025/03/0021
Ro 2025/03/0025
Ro 2025/03/0026
GRS wie Ra 2019/10/0025 B 22. Oktober 2019 RS 1 (hier: nur die ersten drei Sätze)
Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG 2014. Nach Ziffer eins, dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Der Status als "belangte Behörde vor dem VwG" ändert sich nicht, wenn nach den - unverändert gebliebenen - Bestimmungen über die Zuständigkeit inzwischen eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre. Anders liegt der Fall hingegen, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben (VwGH 30.4.2019, Ro 2018/12/0012; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 19.2.2015, Ra 2015/21/0014).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030022.J01