Verwaltungsgerichtshof
28.04.2025
So 2025/03/0004
Nicht weiter substantiierte bloße Vorwürfe, wie jene der fehlenden Unparteilichkeit oder der Behindertenfeindlichkeit, sind als solche nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen vergleiche idS etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:SO2025030004.X01