Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2025

Geschäftszahl

So 2025/03/0004

Rechtssatz

Nicht weiter substantiierte bloße Vorwürfe, wie jene der fehlenden Unparteilichkeit oder der Behindertenfeindlichkeit, sind als solche nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen vergleiche idS etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:SO2025030004.X01