Verwaltungsgerichtshof
09.01.2026
Ra 2025/02/0242
Als "Ereignis" iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Es kann daher auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (VwGH 9.2.2024, Ra 2023/02/0209).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020242.L02