Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0242

Rechtssatz

Als "Ereignis" iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Es kann daher auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (VwGH 9.2.2024, Ra 2023/02/0209).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020242.L02