Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/09/0049 E 9. Mai 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt vergleiche VwGH 28.8.1997, 97/04/0064; 20.9.2000, 2000/08/0046).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020242.L01