Verwaltungsgerichtshof
09.01.2026
Ra 2025/02/0242
GRS wie Ra 2023/09/0049 E 9. Mai 2023 RS 1
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt vergleiche VwGH 28.8.1997, 97/04/0064; 20.9.2000, 2000/08/0046).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020242.L01