Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0182

Rechtssatz

Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen der finanziellen Verhältnisse und der Sorgepflichten durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L10