Verwaltungsgerichtshof
10.11.2025
Ra 2025/02/0182
Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen der finanziellen Verhältnisse und der Sorgepflichten durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L10