Verwaltungsgerichtshof
10.11.2025
Ra 2025/02/0182
GRS wie Ra 2015/02/0146 B 7. September 2015 RS 1 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L09