Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0146 B 7. September 2015 RS 1 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L09