Verwaltungsgerichtshof
10.11.2025
Ra 2025/02/0182
GRS wie Ra 2017/09/0004 B 23. Februar 2017 RS 2
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche B 30. März 2016, Ra 2016/09/0027; B 18. Juni 2014, Ro 2014/09/0043).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L08