Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/09/0004 B 23. Februar 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche B 30. März 2016, Ra 2016/09/0027; B 18. Juni 2014, Ro 2014/09/0043).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L08