Verwaltungsgerichtshof
10.11.2025
Ra 2025/02/0182
GRS wie Ra 2019/08/0099 B 26. Juni 2019 RS 1 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)
Rechtsfragen des Verfahrensrechts - wie hier die nach der Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen - sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 8.8.2018, Ra 2018/08/0176, 0192, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L06