Verwaltungsgerichtshof
03.11.2025
Ra 2025/02/0164
GRS wie Ro 2015/09/0012 E 7. Juni 2016 RS 1
Das VwG hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG 2014 grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 legcit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen vergleiche E 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020164.L04