Verwaltungsgerichtshof
30.01.2025
Ra 2025/02/0013
GRS wie Ra 2019/02/0190 B 24. Oktober 2019 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Der Alkotest wird auch bei einem grundsätzlichen Einverständnis dadurch verweigert, dass das Zustandekommen des Testes durch entsprechende Handlungen faktisch verhindert wird vergleiche VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020013.L01