Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0190 B 24. Oktober 2019 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Der Alkotest wird auch bei einem grundsätzlichen Einverständnis dadurch verweigert, dass das Zustandekommen des Testes durch entsprechende Handlungen faktisch verhindert wird vergleiche VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020013.L01