Verwaltungsgerichtshof
14.05.2025
Ro 2025/02/0004
GRS wie Ra 2019/02/0096 B 24. Juni 2019 RS 1
Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025020004.J02