Verwaltungsgerichtshof
22.01.2026
Ra 2025/01/0391
GRS wie Ra 2021/01/0260 B 15. September 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG 1985 bewirkt vergleiche etwa VwGH 23.9.2009, 2006/01/0741; bzw. zuletzt VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0276, Rn. 11; 19.9.2017, Ra 2017/01/0277, Rn. 8, mwN). Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein "besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung" noch müssen "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" bzw. die "besonderen Umstände des Einzelfalles" geprüft werden (wiederum VwGH Ra 2017/01/0276, Rn. 11, sowie Ra 2017/01/0277, Rn. 9, mwN). Daran, dass der Verleihungswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, ändert auch die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe nichts vergleiche VwGH 26.1.2012, 2011/01/0153). Insofern kommt auch der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nach Paragraph 20, VStG bei der Bemessung der über den Verleihungswerber verhängten Strafe für die Annahme des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz StbG 1985 keine Bedeutung zu.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010391.L01