Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0205 E 22. November 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Ein VwG hat iSd. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 in Verbindung mit Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht vergleiche VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160). In einem solchen Fall hat das VwG daher grundsätzlich eine Verhandlung abzuhalten, um eine unmittelbare Klärung der strittigen Fragen durch mündliche Erörterung und Vornahme der gebotenen Beweisaufnahmen herbeizuführen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010244.L03