Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0039 B 24. Mai 2018 RS 3 (hier auch in Bezug auf eine Berichtigung des lokalen Melderegisters)

Stammrechtssatz

Die Durchführung der in Paragraph 15, Absatz eins, MeldeG vorgesehenen An-, Ab- oder Ummeldung obliegt der Behörde von Amts wegen. Eine betroffene Person kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung daher bei der Behörde lediglich anregen vergleiche etwa VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006, Rn 29), ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird dem Betroffenen durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010073.L01