Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0030

Rechtssatz

Bei der nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG maßgeblichen Beurteilung des Gesamtverhaltens ist auch ein gegenüber einem Verleihungswerber in der Vergangenheit ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG ins Kalkül zu ziehen. Indem diese Maßnahme nämlich an die Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person geknüpft ist vergleiche für viele etwa VwGH 19.3.2025, Ra 2025/01/0052, mwN), stellt die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots - wenn keine Aufhebung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG erfolgt ist - ein gewichtiges Indiz für die grundsätzliche Bereitschaft bzw. Neigung des Betroffenen zu gefährlichen Verhaltensweisen dar und ist daher bei der Prognose über das zukünftige Wohlverhalten eines Verleihungswerbers zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010030.L05