Verwaltungsgerichtshof
27.03.2026
Ra 2025/01/0030
GRS wie 2013/01/0002 E 21. November 2013 RS 1 (hier Einstellungen nach Paragraph 190, Ziffer eins und 2 StPO)
Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010030.L03