Verwaltungsgerichtshof
07.05.2026
Ro 2025/01/0005
GRS wie Ro 2023/01/0010 B 21. April 2026 RS 2 (hier: Landespolizeidirektion Niederösterreich; anstelle des letzten Satzes: Demnach kommt alleine der Landespolizeidirektion Niederösterreich die Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zu.)
Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde im Sprengel der Landespolizeidirektion Tirol ausgesprochen, sodass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt jedenfalls dort begonnen wurde vergleiche zum für die Zuständigkeit entscheidenden Umstand des Ausspruchs gegenüber dem Gefährder VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042, mwN). Daraus folgt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot der Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde erster Instanz vergleiche Paragraph 8, Ziffer 3, SPG) zuzurechnen war. Auf die Lage der Wohnung, für die ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, kommt es dagegen nicht an. Diese Behörde ist daher auch belangte Behörde im Revisionsverfahren vergleiche dazu auch VwGH 12.3.2026, Ra 2026/01/0029, Rn. 11 und 15).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025010005.J03