Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/22/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0025 E 30. Jänner 2015 RS 5 (hier nur der erste Satz)

Zusatz: Der Ersatz ist dann (nur) an diesen zu zahlen.

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, und vom 6. Oktober 2009, 2009/04/0017).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024220125.L01