Verwaltungsgerichtshof
04.05.2026
Ra 2024/22/0125
Wird mit dem angefochtenen Beschluss die gegen den behördlichen Bescheid (mit dem ein Antrag des Erstrevisionswerbers abgewiesen wurde) erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil das VwG diese Beschwerde als von der Zweitrevisionswerberin (der Bevollmächtigten des Erstrevisionswerbers) im eigenen Namen eingebracht erachtete, dann ist von der Revisionslegitimation beider revisionswerbender Parteien auszugehen. Da sich der angefochtene Beschluss, mit dem die - vom VwG der Zweitrevisionswerberin zugerechnete - Beschwerde zurückgewiesen wurde, gegen die Zweitrevisionswerberin richtet, ist sie als Adressatin legitimiert, diese Entscheidung durch eine an den VwGH erhobene Revision auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Aber auch der Erstrevisionswerber, der releviert, die Beschwerde sei in seinem Namen erhoben worden und daher ihm zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Beschluss in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, zumal mit der Zurechnung der Eingabe an die Zweitrevisionswerberin auch die Rechtskraft der Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024220125.L02