Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/22/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0019 B 7. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem VwGH nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten voraus. Eine Revision kann derart - auf dem Boden der Rechtsprechung zur vorangehenden Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre der rechtsmittelwerbenden Partei erhoben werden vergleiche zu allem VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, Rn. 17; 7.9.2017, Ro 2014/08/0029, Pkt. 7.2.; beide mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220107.L03