Verwaltungsgerichtshof
14.11.2024
Ra 2024/22/0107
GRS wie Ra 2021/07/0071 E 3. Dezember 2021 RS 2 (hier ohne den letzten Klammerausdruck)
Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Einer vertretbaren Auslegung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist vergleiche VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0138). (Eine solche krasse Fehlbeurteilung liegt hier vor.)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220107.L02