Verwaltungsgerichtshof
25.04.2024
Ra 2024/22/0010
GRS wie Ro 2020/22/0002 B 11. Mai 2020 RS 2
Der Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 11, letzter Satz NAG 2005 enthält keine Hinweise darauf, dass vor der neuerlichen Ausstellung eines Dokumentes das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sei. Hätte der Gesetzgeber eine solche Prüfung vor der neuerlichen Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltskarte vorsehen wollen, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen; ob die Verwaltungsbehörde nach anderen Bestimmungen des NAG 2005 ein Verfahren einleiten könnte, berührt die Sache des Verfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz 11, NAG 2005 nicht. Dass hingegen das Dokument mit gleicher Geltungsdauer und gleichem Geltungsumfang wie das verlorene oder unbrauchbar gewordene Dokument neuerlich auszustellen ist, weist darauf hin, dass ein Recht nicht neu verliehen oder dessen Vorliegen nicht neu dokumentiert, sondern lediglich ein verlorenes oder unbrauchbar gewordenes Dokument physisch ersetzt werden soll.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220010.L07