Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/22/0010

Rechtssatz

Paragraph 2 a, NAGDV 2005 stellt eine Regelung des Inhalts und der Gestaltung der Aufenthaltstitel dar und Paragraph 7, Absatz eins, (damals) Ziffer 3, (nunmehr Ziffer 2,) NAGDV 2005 kann nur so verstanden werden, dass die in Paragraph 2 a, NAGDV 2005 enthaltenen Anforderungen hinsichtlich Format und technischer Spezifikationen erfüllt sein müssen, zumal die Beurteilung, ob das vorgelegte Foto im Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein wird, im Zeitpunkt der Antragstellung unmöglich ist (VwGH Ra 2019/22/0212). Eine derartige Beurteilung kommt aber jedenfalls dann (schon faktisch) nicht in Betracht, wenn vom Antragsteller überhaupt kein Lichtbild vorgelegt wird. Genügt ein - mit dem zugrundeliegenden Antrag vorgelegtes - Lichtbild lediglich aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV 2005 zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw. Erteilungsvoraussetzung, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrags führt. Wird hingegen dem Antrag entgegen der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAGDV 2005 (von Anfang an) kein Lichtbild angeschlossen, liegt ein - die Vollständigkeit des Anbringens betreffender - Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, der - nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung des Mangels - zur Zurückweisung des Antrags berechtigt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220010.L06