Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0580

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/22/0156 B 24. Juni 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Beruht ein Erkenntnis auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so erübrigt es sich, auf die zusätzlich angesprochenen Fragen einzugehen, zumal das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abhängt (VwGH 14.4.2020, Ra 2016/08/0122; VwGH 26.3.2021, Ra 2020/22/0050).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200580.L04