Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0491

Rechtssatz

Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200491.L06