Verwaltungsgerichtshof
14.10.2024
Ra 2024/20/0491
Die rechtskräftig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt bei einer nachfolgenden Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten insofern Maßgeblichkeit, als zuvor bereits bei der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint worden war. Nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 ist nämlich Schutz (nur dann) gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen - als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten - Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mwN). Anderes gilt dann, wenn die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfolgt ist (etwa im Fall der Zuerkennung nach den Bestimmungen des nach Paragraph 34, AsylG 2005 vorgesehenen Familienverfahrens, vergleiche VwGH 18.5.2017, Ra 2016/20/0022).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200491.L01