Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/18/0043 E 29. Februar 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Aus asylrechtlicher Sicht kann es nicht darauf ankommen, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200132.L03