Verwaltungsgerichtshof
25.03.2024
Ra 2024/20/0090
GRS wie Ra 2022/01/0285 E 29. Juni 2023 RS 1
Der VwGH hat - unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union - bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VwGH 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mit Hinweis auf VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500). Gleiches gilt auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender-Personen (zur Asylrelevanz der Verfolgung von Mitgliedern der LGBTIQ-Gemeinschaft vergleiche auch VwGH 26.1.2021, Ra 2020/14/0122, Rn. 15).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200090.L01