Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0285 E 29. Juni 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat - unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union - bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VwGH 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mit Hinweis auf VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500). Gleiches gilt auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender-Personen (zur Asylrelevanz der Verfolgung von Mitgliedern der LGBTIQ-Gemeinschaft vergleiche auch VwGH 26.1.2021, Ra 2020/14/0122, Rn. 15).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200090.L01