Verwaltungsgerichtshof
11.09.2024
Ra 2024/20/0004
In Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL wird nicht von einem "schweren [nichtpolitischen] Verbrechen", sondern einer "schweren [nichtpolitischen] Straftat" gesprochen. Wenngleich eine hohe Strafdrohung im nationalen Recht ein Indiz dafür darstellen kann, dass der Gesetzgeber bestimmte Deliktsformen als gegenüber anderen mit gravierenderem Unrecht verbunden angesehen hat, ist weder dem Wortlaut des Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL noch der Judikatur des EuGH zu entnehmen, dass bei der Beurteilung, ob eine "schwere [nichtpolitische] Straftat" vorliegt, die vom nationalen Gesetzgeber vorgenommene formale Klassifikation einer Straftat - bezogen auf die österreichische Rechtslage: ob im Sinn des Paragraph 17, StGB das begangene Delikt als Verbrechen oder Vergehen einzustufen ist - ausschlaggebend wäre.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L06