Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0004

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits betont, dass eine Gleichsetzung der in Artikel eins, Abschnitt F Litera b und Artikel 33, Absatz 2, GFK enthaltenen Tatbestände, in denen einerseits "bloß" auf ein "schweres [nichtpolitisches] Verbrechen" andererseits auf ein "besonders schweres Verbrechen" abgestellt wird, nicht in Betracht zu ziehen ist und eine solche Gleichsetzung auch dem UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden kann (VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - anders als Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - nicht ausdrücklich die Begehung eines Verbrechens nennt, sodass sich anhand dieser Bestimmung nicht ergibt, dass die vom Fremden begangene Tat nach innerstaatlichen Gesichtspunkten als Verbrechen im Sinn des Paragraph 17, StGB eingestuft sein müsste.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L05