Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0004

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, der nach seinem Wortlaut auf das Vorliegen eines in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgrundes abstellt, ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, StatusRL (die Bestimmungen dieser Richtlinie sind wiederum im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Artikel 78, Absatz eins, AEUV Bezug nimmt, auszulegen, vergleiche EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Rn. 78) zu sehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L01