Verwaltungsgerichtshof
11.09.2024
Ra 2024/20/0004
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, der nach seinem Wortlaut auf das Vorliegen eines in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgrundes abstellt, ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, StatusRL (die Bestimmungen dieser Richtlinie sind wiederum im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Artikel 78, Absatz eins, AEUV Bezug nimmt, auszulegen, vergleiche EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Rn. 78) zu sehen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L01