Verwaltungsgerichtshof
15.10.2024
Ra 2024/19/0453
GRS wie Ra 2015/22/0131 B 17. November 2015 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Der Umstand, dass das VwG seinen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären vergleiche B 27. Februar 2015, Ra 2014/22/0122). An der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, war die Revisionswerberin nicht gehindert vergleiche B 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024190453.L01