Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/19/0366

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/11/0065 E 15. Oktober 2015 RS 2 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Sobald die ao Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, weil sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, kann der VwGH auch eine andere (als die in der Revision aufgezeigte) Rechtswidrigkeit aufgreifen vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation das E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; im vorliegenden Fall: amtswegiges Aufgreifen der Unzuständigkeit des VwG)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190366.L01