Verwaltungsgerichtshof
24.02.2026
Ra 2024/19/0366
GRS wie Ra 2014/11/0065 E 15. Oktober 2015 RS 2 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)
Sobald die ao Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, weil sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, kann der VwGH auch eine andere (als die in der Revision aufgezeigte) Rechtswidrigkeit aufgreifen vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation das E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; im vorliegenden Fall: amtswegiges Aufgreifen der Unzuständigkeit des VwG)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190366.L01