Verwaltungsgerichtshof
22.01.2026
Ra 2024/19/0293
GRS wie Ro 2023/14/0001 E 26. November 2024 RS 1 (hier: nur die ersten beiden Sätze)
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu sehen vergleiche VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, mwN; ebenso VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN). Nach Artikel 12, Absatz 2, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling - u.a. nach der hier maßgeblichen Litera b, - ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat vergleiche erneut Ra 2021/19/0382, mwN). Es kommt dabei darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als Straftaten angesehen werden vergleiche VwGH 7.11.2024, Ro 2018/18/0005). Bei der Einstufung des Unwertes eines verpönten Verhaltens ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem Ausschlussgrund das Ziel verfolgt wird, Personen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, die als des sich aus einer solchen Anerkennung ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen vergleiche VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190293.L01