Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/19/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/20/0027 E 28. März 2023 RS 4 (hier: in Bezug auf das Verlangen des Staates auf Bezahlung einer Befreiungsgebühr hinsichtlich des Reservedienstes)

Stammrechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass für sich genommen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190192.L01