Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/19/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/20/0027 E 28. März 2023 RS 4 (hier: nur in Bezug auf das Verlangen des Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes)

Stammrechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass für sich genommen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024190134.L02