Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/19/0001

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall gibt es in den verwaltungsbehördlichen Akten keine Hinweise, dass der Bruder des minderjährigen Revisionswerbers nach - gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG für die Handlungsfähigkeit des Revisionswerbers maßgeblichem - österreichischem Recht im Zeitpunkt seiner (des Bruders) Erstbefragung gesetzlicher Vertreter des Revisionswerbers war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 207, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kraft Gesetz mit der Obsorge des Revisionswerbers betraut war. Die Eltern des Revisionswerbers sind nicht im Sinne dieser Bestimmung unbekannt. Der Oberste Gerichtshof ging im Fall eines Fremden, dessen Eltern namentlich bekannt waren, davon aus, dass Paragraph 207, ABGB nicht anwendbar ist vergleiche OGH 30.8.2016, 4 Ob 150/16m, mwN). Der Revisionswerber hatte im Zeitpunkt der Erstbefragung seines Bruders somit nach österreichischem Recht keinen gesetzlichen Vertreter. Hat ein unmündiger Minderjähriger keinen gesetzlichen Vertreter, können die Interessen des Minderjährigen auch nicht von diesem wahrgenommen werden. Der Revisionswerber war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz BFA-VG berechtigt, selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024190001.J04