Verwaltungsgerichtshof
20.03.2025
Ra 2024/18/0595
GRS wie Ra 2020/18/0500 E 23. Februar 2021 RS 3
Eine "Vorverfolgung" ist als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen vergleiche etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180595.L01