Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0134 E 30. April 2020 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170156.L01