Verwaltungsgerichtshof
24.03.2026
Ra 2024/17/0058
GRS wie Ra 2021/17/0124 E 25. März 2024 RS 1
Ein gesetzeskonformer Schuldspruch nach Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG kommt denkmöglich nur in Betracht, wenn der Vorsatz darauf gerichtet ist, die Fremde dem Zugriff der Behörden zu entziehen, um entweder - zunächst - ein bestimmtes behördliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder - zeitlich logisch nachgelagert - eine faktische behördlich angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme hintanzuhalten. Indem das VwG die Anlastung beider (alternativer) Tatbestände des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG durch die belangte Behörde bestätigte, belastete es das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024170058.L04