Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0042

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/17/0043

Ra 2024/17/0044

Ra 2024/17/0045

Ra 2024/17/0046

Rechtssatz

Bei Geltendmachung einer Abweichung von der Rsp. des VwGH ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp. des VwGH abweicht. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung von Rechtssätzen des VwGH besteht, ohne dass ein konkreter Fallbezug hergestellt wird, genügt nicht (VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170042.L02