Verwaltungsgerichtshof
26.06.2024
Ra 2024/17/0042
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/17/0043
Ra 2024/17/0044
Ra 2024/17/0045
Ra 2024/17/0046
Bei Geltendmachung einer Abweichung von der Rsp. des VwGH ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp. des VwGH abweicht. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung von Rechtssätzen des VwGH besteht, ohne dass ein konkreter Fallbezug hergestellt wird, genügt nicht (VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0025).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170042.L02