Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/16/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0153 E 12. November 2019 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung kann durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach den Vorgaben des Paragraph 201, BAO durchbrochen werden vergleiche VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039, und 28.9.2011, 2007/13/0130).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160009.J02