Verwaltungsgerichtshof
21.11.2024
Ro 2024/16/0006
Schon deshalb, weil nach den Feststellungen des BFG die revisionsgegenständlichen getrockneten Hanfblüten "zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden", besteht nach Ansicht des VwGH kein Grund zur Annahme, es lägen "mit Tabak in keinerlei Weise verwandte und vom Markt auch nicht so wahrgenommene Erzeugnisse" vor. Vielmehr spricht der Zweck des TabStG - wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 6, leg. cit. ergibt - gerade für die Einbeziehung von Produkten der revisionsgegenständlichen Art in die Besteuerung.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160006.J03