Verwaltungsgerichtshof
21.11.2024
Ro 2024/16/0006
Nach den Feststellungen des BFG müssten die Hanfblüten von der Pflanze entfernt und dieser Pflanzenteil von überschüssigen Blättern befreit werden. Auch müssten die Blüten und Blätter ebenso getrocknet und zerteilt werden. Dies sei schon ein Zerkleinerungsvorgang. Das Reiben der getrockneten Hanfblüten zwischen Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger (oder die Verwendung eines so genannten "Grinders") reiche um eine weitere Zerkleinerung zu erreichen. Diese Hanfblüten befänden sich in einer Form, dass sie - ohne weitere industrielle Fertigung - geraucht werden könnten. Angesichts dieser Feststellungen ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 6.4.2017, C-638/15) - für den VwGH nicht erkennbar, welche von Paragraph 3, Absatz 6, TabStG geforderten Merkmale diese Waren nicht erfüllt hätten. Dass diese Waren gerade kein Tabak sind, steht der Anwendbarkeit des TabStG nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 6, TabStG - der auch Erzeugnisse erfasst, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen - nicht entgegen (zu tabakfreien Kräuterzigaretten, siehe EuGH 30.3.2006, C-495/04, A.C. Smits-Koolhaven).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160006.J02