Verwaltungsgerichtshof
01.03.2026
Ra 2024/15/0063
GRS wie 2009/15/0197 E 29. März 2012 VwSlg 8710 F/2012 RS 2 (hier ohne den ersten Klammerausdruck)
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (idR psychologische) Schulung erforderlich ist vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10,).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150063.L02